Die Menge des erneuerbaren Stroms in der Schweiz wird grösser, während die Strommenge aus der Kernkraft weniger wird. Noch liegt der Anteil nicht überprüfbarer Energieträger im Bereich der Vorjahre, was sich demnächst signifikant ändern soll.

Wie das Bundesamt für Energie (BFE) mitteilt, stammt der Strom aus Schweizer Steckdosen zu 62 Prozent aus erneuerbaren Energien, wovon 56 Prozent auf die Grosswasserkraft, sechs Prozent auf Photovoltaik, Wind, Kleinwasserkraft und Biomasse entfallen. Damit ist der Anteil der Grosswasserkraft den Daten zufolge 2016 im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen (2015: 53,4 Prozent). Die gelieferte Wasserkraft kam zu 85,9 Prozent aus der Schweiz (2015: 88,8 Prozent). Der Anteil der Kernkraft ist hingegen gesunken. Kam 2015 der Atomstrom noch auf einen Anteil von 20,7 Prozent, waren es 2016 noch 16,9 Prozent. Die gelieferte Kernenergie stammte zu 91,8 Prozent aus der Schweiz. Der Anteil neuer erneuerbarer Energieträger nimmt laut der aktuellen Daten weiter zu. So kamen Sonne, Wind, Biomasse und Kleinwasserkraft 2016 zusammen auf einen Anteil von 5,9 Prozent, 2015 waren es noch 4,9 Prozent. Davon wurden 95 Prozent in der Schweiz produziert und knapp drei Viertel durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gefördert. In geringen Mengen stammte der 2016 gelieferte Strom aus Abfällen (0,8 Prozent) und fossilen Brennstoffen (0,8 Prozent).

Ab 2018 Herkunftsnachweis-Erfassungspflicht

Der Anteil nicht überprüfbarer Energieträger liegt wie im Vorjahr bei 19 Prozent. Dieser sei darauf zurückzuführen, dass auf dem europäischen Markt vermehrt Strom aus fossilen und nuklearen Quellen ohne Zukauf von entsprechenden Herkunftsnachweisen beschafft werde. Bislang war es möglich, in der Stromkennzeichnung «nicht überprüfbare Energieträger» auszuweisen, wenn diese Nachweise nicht vorhanden waren. Dies soll sich mit dem im Januar 2018 in Kraft getretenen Energiegesetz ändern. Denn dieses legt fest, dass Angaben von nicht überprüfbaren Energieträgern ab dem Tarifjahr 2018 nicht mehr gültig sind. Neu müssten für die Stromkennzeichnung immer Herkunftsnachweise verwendet werden, dies gelte auch für die Verwendung von Bahnstrom oder die Pumpspeicherung. Die Herkunftsnachweis-Erfassungspflicht gelte nicht nur für Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen, sondern grundsätzlich für alle ans Netz angeschlossenen Anlagen.

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